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   EuGH, 14.06.1988 - 47/87   

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https://dejure.org/1988,3099
EuGH, 14.06.1988 - 47/87 (https://dejure.org/1988,3099)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.1988 - 47/87 (https://dejure.org/1988,3099)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - 47/87 (https://dejure.org/1988,3099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lucas / Kommission

    Beamte - Einstufung in die Dienstaltersstufe bei einem aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannten B-Beamten

  • EU-Kommission

    Lucas / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten bei Überwechseln in eine andere Laufbahngruppe; Berücksichtigung der vor dem Dienstantritt als Beamter der Gemeinschaften erworbenen Ausbildung und Berufserfahrung im Rahmen der Festsetzung der Dienstaltersstufe; Wechsel ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Einstellung - Beförderung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Unterschiedliche Regeln für die Einstufung - Jeweiliger Zweck - Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn nach einem Auswahlverfahren - Anwendbare Vorschriften - Vorschriften über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Einstufung in die Dienstaltersstufe bei einem aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannten B-Beamten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3019
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.06.1985 - 138/84

    Spachis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.06.1988 - 47/87
    14 Zwar hat der Gerichtshof in den Fällen von der Anwendung des Artikels 46 abgesehen, in denen diese Vorschrift es bei der Ernennung von Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften nicht erlaubt hätte, die von den Betroffenen vor ihrem Dienstantritt erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen ( vgl . Urteil vom 15 . Januar 1985, a . a . O ., und Urteil vom 20 . Juni 1985 in der Rechtssache 138/84, Spachis/Kommission, Slg .
  • EuGH, 29.01.1985 - 273/83

    Michel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.06.1988 - 47/87
    12 Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden ( Urteil vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 273/83, Michel/Kommission, Slg .
  • EuGH, 19.09.1985 - 226/83
    Auszug aus EuGH, 14.06.1988 - 47/87
    11 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( Urteil vom 15 . Januar 1985 in der Rechtssache 226/83, Samara/Kommission, Slg .
  • EuG, 28.09.1993 - T-103/92

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der

    23 In seinen Urteilen vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, Randnrn. 14 f.) und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87 (Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019, Randnrn. 11 f.) habe der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt, allerdings Artikel 46 dann angewandt, wenn die Anwendung des Artikels 32 die normale Entwicklung der Laufbahn des Beamten zu dessen Nachteil beeinträchtigen würde.

    Dieser Grundsatz sei im Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., bestätigt worden, wonach die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere wechsle, auf Artikel 46 und nicht auf Artikel 32 Absatz 2 des Statuts zu stützen sei.

    36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist "ein Absehen von der Anwendung des Artikels 46... jedoch gerechtfertigt, wenn... die Anwendung dieser Vorschrift es bei der Ernennung für eine neue Stelle nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen" (siehe zuletzt Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

    41 Das Urteil Lucas/Kommission, in dem eine Anwendung des Artikels 32 dann erwogen wird, "wenn (die Anwendung des Artikels 46) es bei der Ernennung eines Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen" (Randnr. 14), ist so auszulegen, daß hier nicht zwei kumulative Voraussetzungen, sondern lediglich eine einzige Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 32 gefordert werden, d. h. die Anwendung des Artikels 46 müsste es unmöglich machen, "die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen", und daß im weiteren nur ein Beispiel für die Art der Fallgestaltungen gegeben wird, in denen diese Voraussetzung gegeben ist, nämlich wenn "die Ernennung des Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften stattfindet".

    46 Abgesehen davon, daß diese Praxis die Entscheidung über die Vorschrift für die Festsetzung der Dienstaltersstufe der Beamten von einem willkürlichen Merkmal wie der Frist abhängig macht, die zwischen dem Dienstantritt eines Beamten und der Veröffentlichung der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens liegt, das den Übergang in die höhere Laufbahngruppe möglich macht, verkennt sie auch den Regelungsgehalt der Artikel 32 und 46 des Statuts, wie ihn der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., festgestellt hat, soweit sie der Anwendung des Artikels 32 in Fällen entgegensteht, in denen eine Anwendung des Artikels 46 es nicht ermöglicht, die Verbesserung in der Dienstaltersstufe, die bei Dienstantritt auf der Grundlage des Artikels 32 gewährt wird, zum Tragen zu bringen, um damit die vor der Einstellung erworbene Ausbildung und Berufserfahrung zu berücksichtigen.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-272/20

    Veit/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der Europäischen

    Somit hat der Gerichtshof angenommen, dass bei Vorliegen solcher Umstände dem Grundsatz, dass die Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich behandelt werden, der Vorrang vor der Notwendigkeit einzuräumen ist, die Gleichheit zwischen dem in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreichen Beamten und den übrigen, bereits eingestellten Beamten zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 12 und 15, sowie vom 14. Juni 1988, Lucas/Kommission, 47/87, EU:C:1988:301, Rn. 14).
  • EuG, 07.02.1991 - T-58/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    43 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sollen die Vorschriften über die Beförderung den Aufstieg von Bediensteten der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Beförderung bereits Beamte sind, in ihren jeweiligen Laufbahn- oder Besoldungsgruppen regeln (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und gewährleisten, daß während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezuege gewahrt wird (Urteile vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83, Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87, Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019).
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